Eine Liste der Software: Produktnamen zeigen nicht, welche Zwecke, Datenkategorien und Empfänger mit einer Verarbeitung verbunden sind.
Ein Eintrag für das gesamte Unternehmen: Unterschiedliche Zwecke, betroffene Personengruppen und Datenflüsse werden zusammengezogen und dadurch unprüfbar.
Die Ausnahme pauschal anwenden: Weniger als 250 Mitarbeiter befreien nicht automatisch von der Pflicht nach Art. 30 DSGVO.
Nur den Vertrag lesen: Die tatsächliche Nutzung kann von einer Rollenbezeichnung oder einer Leistungsbeschreibung abweichen.
Das VVT nicht nachführen: Neue Dienstleister, Empfänger, Systeme und Zwecke bleiben außen vor, obwohl sie den Datenfluss verändern.
VVT und Detailnachweise verwechseln: Das Verzeichnis kann auf Löschkonzept, Sicherheitsnachweis oder Transferdokumentation verweisen, ersetzt diese aber nicht.