Die DSGVO legt für Schulungsnachweise keine einheitliche Zahl von Monaten oder Jahren fest. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt, personenbezogene Daten nur so lange aufzubewahren, wie es für die Zwecke erforderlich ist. Die Organisation muss daher zuerst klären, warum sie den Nachweis braucht. Die Antwort kann für den Teilnahmenachweis anders ausfallen als für eine alte Inhaltsversion oder ein individuelles Testergebnis.
Art. 17 DSGVO verlangt die Löschung, wenn personenbezogene Daten für die Zwecke nicht mehr erforderlich sind und kein vorrangiger Grund für ihre weitere Verarbeitung besteht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder die Notwendigkeit, einen konkreten Sachverhalt nachzuweisen, können die Prüfung beeinflussen. Eine pauschale Aussage, jede Schulungsunterlage müsse immer gleich lange gespeichert werden, ist deshalb nicht belastbar.
Erstellen Sie für die verschiedenen Dokumenttypen eine einfache Löschlogik. Die Teilnehmerliste, die Schulungsunterlage, der Versionsvermerk und ein Testergebnis können unterschiedliche Speicherorte und Fristen haben. Definieren Sie auch, wie Sicherungskopien, Exportdateien und Unterlagen beim externen Anbieter berücksichtigt werden. Eine periodische Prüfung verhindert, dass alte Listen allein aus Gewohnheit weitergeführt werden.