Datenschutz

Behördlicher Eilstopp für Datenbestände: Mandatsbescheid nach § 22 DSG

Mandatsbescheid nach § 22 Abs. 4 DSG: Wann die Datenschutzbehörde eine Datenverarbeitung sofort oder teilweise untersagen kann und was Unternehmen bei Befolgung und Vorstellung prüfen müssen.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

2. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Die Datenschutzbehörde kann die Weiterführung einer Datenverarbeitung per Mandatsbescheid untersagen, wenn durch den Betrieb eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen besteht und Gefahr im Verzug vorliegt. § 22 Abs. 4 DSG erlaubt dabei auch eine Teiluntersagung, wenn sie technisch möglich, sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend ist.

Für Unternehmen beginnt damit ein sofortiger Prüf- und Umsetzungsprozess. Der bezeichnete Verarbeitungsvorgang muss im Umfang des Bescheids unverzüglich gestoppt oder begrenzt werden. Parallel ist zu prüfen, ob binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben wird. Die Vorstellung hat bei einer Untersagung keine aufschiebende Wirkung. Der Beitrag behandelt diesen behördlichen Sofortstopp. Das Löschverlangen bei bestehender Aufbewahrungspflicht und die Abgrenzung zwischen Anonymisierung und Pseudonymisierung betreffen eigenständige Verarbeitungssituationen.

Erste Einordnung

Was ist nach einem Eilstopp der Datenschutzbehörde zu prüfen?

Ordnen Sie Gefährdung, Umfang der Anordnung und die nächsten Schritte ein. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen und Maßnahmen zuerst zusammengeführt werden sollten.

01 Frage 1

Liegt ein Bescheid der Datenschutzbehörde zur Weiterführung einer Datenverarbeitung vor?

Lesen Sie Spruch, Begründung, Zustellnachweis und die bezeichneten Systeme gemeinsam.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Der behördliche Sofortstopp ist noch nicht belegt.

Ordnen Sie Schreiben, Aktenzeichen, Zustellung, Verfahrensstand und betroffene Verarbeitung zusammen. Eine Anfrage oder angekündigte Kontrolle ist von einem Mandatsbescheid nach § 22 Abs. 4 DSG zu unterscheiden.
02

Bescheid, Kontrollhandlung und Anfrage sind noch nicht auseinandergehalten.

Prüfen Sie, ob die Behörde Aufklärungen verlangt, eine Einschau durchführt oder die Weiterführung einer Verarbeitung untersagt. Die unterschiedlichen Schritte lösen unterschiedliche Reaktionen aus.
03

Der technische Umfang der Untersagung ist noch offen.

Ermitteln Sie, welche Verarbeitung, Systeme, Datenkategorien, Empfänger und Schnittstellen der Bescheid erfasst. Stimmen Sie die rechtliche Anordnung mit der technischen Umsetzung ab und halten Sie offene Punkte für die Behörde fest.
04

Die angeordnete Untersagung ist noch nicht umgesetzt.

Stoppen oder begrenzen Sie den im Spruch bezeichneten Verarbeitungsvorgang unverzüglich. Sichern Sie den Umsetzungszeitpunkt, die verantwortlichen Personen und die technischen Sperren. Die Vorstellung hat bei dieser Maßnahme keine aufschiebende Wirkung.
05

Die Vorstellung muss parallel zur Umsetzung vorbereitet werden.

Prüfen Sie Zustellung, Fristbeginn, Spruch, Gefährdungsannahme, Umfang und technische Umsetzbarkeit. Eine rechtliche Anfechtung ersetzt die sofortige Befolgung der Untersagung nicht.
06

Umsetzung und Entscheidungsgrundlage sollten geschlossen dokumentiert werden.

Führen Sie Bescheid, technische Sperre, betroffene Datenverarbeitung, Schutzmaßnahmen und die Entscheidung über eine Vorstellung in einer fortlaufenden Akte zusammen. So bleibt nachvollziehbar, wie das Unternehmen auf die Gefährdung reagiert hat.

Wann ein behördlicher Eilstopp zulässig ist

§ 22 Abs. 4 DSG verlangt eine qualifizierte Gefahrenlage. Durch den Betrieb einer Datenverarbeitung muss eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen bestehen. Zusätzlich muss Gefahr im Verzug vorliegen. Die Behörde kann dann die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG untersagen.

Der Maßstab knüpft an den laufenden Betrieb und die drohende Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen an. Eine allgemeine Unzufriedenheit mit einer Datenverarbeitung oder eine offene rechtliche Frage erklärt den Eilstopp für sich allein noch nicht. Für die Einordnung sind daher konkrete Datenverarbeitung, betroffene Personen, Gefährdung und Dringlichkeit zusammenzuführen.

Der Mandatsbescheid steht neben anderen datenschutzrechtlichen Verfahrensschritten. Eine behördliche Einschau, ein gewöhnliches Auskunfts- oder Beschwerdeverfahren und ein Antrag auf Einschränkung nach Art. 18 DSGVO sind jeweils gesondert zu prüfen. § 22 Abs. 4 DSG verbindet den Sofortstopp mit der akuten Gefahrenlage.

Den Umfang der Untersagung technisch abgrenzen

Die Datenschutzbehörde kann die Weiterführung der Datenverarbeitung vollständig untersagen. Wenn es technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend ist, darf sie die Weiterführung auch nur teilweise untersagen. Der Bescheid muss deshalb mit dem tatsächlichen Datenfluss und den eingesetzten Systemen abgeglichen werden.

Für die Umsetzung sind Verarbeitungsvorgang, Datenkategorien, betroffene Personengruppen, Systeme, Schnittstellen, Empfänger und laufende automatisierte Abläufe zu erfassen. Eine technische Sperre, die nur die sichtbare Oberfläche betrifft, kann zu kurz greifen, wenn Daten über Hintergrundprozesse, Exporte oder Dienstleister weiterverarbeitet werden.

Die Teiluntersagung ist keine allgemeine Erlaubnis für den Restbetrieb. Zulässig fortgeführte Vorgänge müssen vom untersagten Teil nachvollziehbar getrennt sein. Unternehmen sollten deshalb die technische Abgrenzung, die verantwortlichen Personen und die Kontrolle der Sperre zeitnah dokumentieren.

Welche Kontrolle und Unterstützung die Behörde verlangen kann

Die Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter notwendige Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenverarbeitungen und die dazugehörigen Unterlagen begehren. Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter müssen die notwendige Unterstützung leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Unternehmens und Dritter auszuüben.

Für die Einschau darf die Behörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters Räume betreten, in denen Datenverarbeitungen vorgenommen werden. Sie darf Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchführen und Kopien von Datenträgern im unbedingt erforderlichen Ausmaß herstellen.

Informationen aus der Kontrolltätigkeit dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht bildet deshalb einen eigenen Schutzrahmen. Unternehmen sollten Unterlagen vollständig und geordnet bereitstellen, die betroffene Verarbeitung klar bezeichnen und die Zuständigkeit für Antworten festlegen.

Nach Zustellung unverzüglich handeln

Wird die Weiterführung untersagt, muss das Unternehmen die Anordnung im bezeichneten Umfang unverzüglich umsetzen. Praktisch beginnt die Reaktion mit einer gesicherten Kopie des Bescheids, der Prüfung des Spruchs und einer technischen Zuordnung. Danach sind neue Eingaben, automatisierte Läufe, Zugriffe und Weitergaben zu stoppen oder auf den zulässigen Teil zu begrenzen.

Die Umsetzung sollte mit Zeitpunkt, System, Änderung, verantwortlicher Person und Kontrollschritt dokumentiert werden. Dazu gehören auch die Sicherung relevanter Protokolle und die Information jener Stellen, die Datenverarbeitung, Support, Löschung oder Weitergabe steuern. Die Dokumentation darf die angeordnete Sperre nicht durch weitere Kopien oder Ersatzprozesse unterlaufen.

§ 22 Abs. 4 DSG bestimmt ausdrücklich, dass die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen hat, wenn einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet wird. Daraus folgt eine eigenständige Sanktionsgefahr. Welche Rechtsfolge im Einzelfall eintritt, hängt vom weiteren Verfahren und den konkreten Umständen ab.

Vorstellung binnen zwei Wochen prüfen

§ 57 Abs. 1 AVG erlaubt einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren, wenn bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen erforderlich sind. Ein Mandatsbescheid nach § 22 Abs. 4 DSG kann auf dieser Grundlage erlassen werden. Der Bescheid ist deshalb sofort ernst zu nehmen, auch wenn die Sachverhaltsaufklärung noch nicht abgeschlossen ist.

Gegen einen nach § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die ihn erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Diese Frist ist anhand des konkreten Zustellnachweises zu berechnen. Die Vorstellung hat nur bei der Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung. Bei einer Untersagung der Weiterführung einer Datenverarbeitung setzt sie die Umsetzung daher nicht aus.

Für die rechtliche Prüfung sind Spruch, Begründung, Zustellung, Gefahrenannahme, betroffene Verarbeitung und Umfang der Anordnung zusammenzulesen. Auch die Frage, ob eine technisch mögliche und ausreichende Teiluntersagung statt einer vollständigen Untersagung in Betracht kommt, kann für die Einordnung wichtig sein.

Was nach einer Vorstellung weiter geschieht

Die Vorstellung führt nicht automatisch zu einer sofortigen Aufhebung des Eilstopps. Nach § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Unterbleibt diese Einleitung, tritt der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Auf Verlangen der Partei ist dieses Außerkrafttreten schriftlich zu bestätigen.

Unternehmen sollten deshalb Einbringung, Eingang und weitere behördliche Schritte beweissicher festhalten. Die laufende technische Umsetzung der Untersagung und die Kommunikation mit der Behörde brauchen getrennte Verantwortlichkeiten. So bleibt die Fristkontrolle möglich, ohne dass die Schutzmaßnahme durch eine unklare interne Zuständigkeit gefährdet wird.

Die weitere Prüfung konzentriert sich auf die konkrete Gefährdung, die Erforderlichkeit und den Umfang der Anordnung. Neue technische Maßnahmen, eine sichere Trennung von Verarbeitungsteilen oder eine geänderte Datenverarbeitung können für die fachliche Beurteilung relevant werden. Sie ersetzen die fristgerechte Vorstellung und die Befolgung des bestehenden Bescheids nicht.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Mandatsbescheid nach § 22 DSG

Führt jede Kontrolle der Datenschutzbehörde zu einem Eilstopp? +
Nein. § 22 Abs. 4 DSG verlangt eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen und Gefahr im Verzug. Eine Einschau oder ein Auskunftsverlangen ist ein eigener Kontrollschritt.
Darf nur ein Teil der Datenverarbeitung untersagt werden? +
Ja. Die Behörde kann die Weiterführung teilweise untersagen, wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend ist. Der verbleibende Betrieb muss vom untersagten Teil klar getrennt werden.
Stoppt eine Vorstellung die Untersagung? +
Bei einer Untersagung hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung. Das Unternehmen muss die Anordnung daher unverzüglich befolgen und die rechtliche Prüfung innerhalb der zweiwöchigen Frist parallel vorbereiten.
Was gilt, wenn die Behörde nach der Vorstellung nicht ermittelt? +
Nach § 57 Abs. 3 AVG muss die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleiten. Geschieht das nicht, tritt der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Auf Verlangen ist dies schriftlich zu bestätigen.

Mandatsbescheid und technische Umsetzung prüfen

Für eine konkrete Prüfung brauchen wir den vollständigen Bescheid, den Zustellnachweis, die betroffene Datenverarbeitung, die technische Umsetzung, die relevanten Datenflüsse und die bisher gesetzten Schutzmaßnahmen. Wir ordnen Gefährdung, Umfang, unverzügliche Befolgung und Vorstellung gemeinsam ein. So lässt sich festlegen, welche Verarbeitung sofort zu stoppen ist und welche Schritte innerhalb der Frist vorzubereiten sind.

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Schildern Sie uns kurz, worum es geht. Wir ordnen die Ausgangslage ein und besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Schritt für Ihr Unternehmen sinnvoll sind.

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