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Genetische Analysen bei Versicherung und Bewerbung: Verbot und Typ-1-Ausnahme

§ 67 GTG schützt Bewerber, Arbeitnehmer und Versicherungsnehmer. Wann dürfen Versicherer Ergebnisse genetischer Analysen des Typs 1 verwenden?

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

3. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

§ 67 des Gentechnikgesetzes (GTG) zieht eine konkrete Grenze: Arbeitgeber und Versicherer dürfen Ergebnisse genetischer Analysen von Arbeitnehmern, Arbeitssuchenden, Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern grundsätzlich nicht erheben, verlangen, annehmen oder sonst verwerten. Die Vorschrift erfasst auch ihre Beauftragten und Mitarbeiter.

Die eng gefasste Ausnahme betrifft Versicherer und Ergebnisse des Typs 1. Sie greift nur, wenn aus diesen Ergebnissen keine Rückschlüsse auf Ergebnisse genetischer Analysen des Typs 2, 3 oder 4 möglich sind. Für Körpermaterial enthält § 67 GTG eine eigene Regel.

Erste Einordnung

Was verlangt der Arbeitgeber oder Versicherer?

Wählen Sie die Stelle und den Gegenstand der Aufforderung. Bei einer Versicherung hängt die Typ-1-Ausnahme zusätzlich von zwei gesetzlichen Voraussetzungen ab.

01 Frage 1

Wer fragt eine von § 67 GTG erfasste Person an?

Prüfen Sie den Status der betroffenen Person: Arbeitnehmer oder Arbeitssuchender, Versicherungsnehmer oder Versicherungswerber.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Die Anfrage betrifft ein genetisches Analyseergebnis im Arbeitsverhältnis.

§ 67 Abs. 1 GTG untersagt Arbeitgebern sowie ihren Beauftragten und Mitarbeitern, solche Ergebnisse bei Arbeitnehmern oder Arbeitssuchenden zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten.
02

Die Aufforderung betrifft eine Probe für genanalytische Zwecke.

§ 67 Abs. 1 zweiter Satz GTG erfasst das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz. Die Typ-1-Ausnahme in Abs. 2 bezieht sich nur auf den ersten Satz.
03

Die Angaben können unter die eng begrenzte Versichererausnahme fallen.

Die Ausnahme setzt ein Ergebnis des Typs 1 von einem Versicherungsnehmer oder Versicherungswerber voraus. Zusätzlich dürfen daraus keine Rückschlüsse auf Ergebnisse des Typs 2, 3 oder 4 möglich sein. Prüfen Sie beide Bedingungen anhand der konkreten Unterlagen.
04

Die Voraussetzungen der Typ-1-Ausnahme sind nach den Angaben nicht erfüllt.

Die Ausnahme in § 67 Abs. 2 GTG erfasst nur die dort genannten Typ-1-Ergebnisse ohne mögliche Rückschlüsse auf Typ 2, 3 oder 4. Ordnen Sie den Befund und den verlangten Umgang damit anhand des Gesetzeswortlauts ein.
05

Die Typ-1-Bedingungen lassen sich aus den Angaben noch nicht beurteilen.

Für die Ausnahme müssen Analysetyp und mögliche Rückschlüsse auf Typ 2, 3 oder 4 geklärt werden. Eine allgemeine Bezeichnung wie genetischer Test beantwortet diese Fragen nicht.
06

Die Anfrage lässt sich mit § 67 GTG allein noch nicht einordnen.

Klären Sie zuerst, wer die Information verlangt, welche Rolle die betroffene Person hat und ob es um ein Ergebnis, eine Probe oder eine andere Gesundheitsangabe geht. Allgemeine Gesundheitsfragebögen und medizinische Diagnostik sind hier nicht geprüft.

Welche Personen schützt § 67 GTG bei Bewerbung und Versicherung?

§ 67 Abs. 1 GTG nennt Arbeitnehmer und Arbeitssuchende sowie Versicherungsnehmer und Versicherungswerber. Damit kann die Vorschrift bereits während einer Bewerbung oder vor Abschluss eines Versicherungsvertrags relevant werden. Im Versicherungsverhältnis nennt sie sowohl bestehende Versicherungsnehmer als auch Personen, die um Versicherungsschutz ansuchen.

Adressaten des Verbots sind Arbeitgeber und Versicherer. Das Gesetz bezieht ihre Beauftragten und Mitarbeiter ausdrücklich ein. Für die Einordnung zählt deshalb, wer die Anfrage tatsächlich veranlasst oder bearbeitet und welche Rolle die betroffene Person in diesem Verfahren hat.

Welche Handlungen mit genetischen Ergebnissen sind untersagt?

Der erste Satz des § 67 Abs. 1 GTG erfasst vier Handlungen: Ergebnisse genetischer Analysen erheben, verlangen, annehmen oder sonst verwerten. Die Regel betrifft daher auch den Umgang mit einem bereits vorhandenen Befund. Es kommt auf das Ergebnis einer genetischen Analyse an, nicht auf jede Angabe zur Gesundheit einer Person.

Bei betrieblichen Gesundheitsangeboten können eigene Fragen zu Gesundheitsdaten entstehen. Der Beitrag Gesundheitsdaten im betrieblichen Präventionsprogramm behandelt Teilnahme und Zugriffsgrenzen in diesem anderen Zusammenhang.

Wann dürfen Versicherer Typ-1-Ergebnisse verwenden?

§ 67 Abs. 2 GTG nimmt Versicherer einschließlich ihrer Beauftragten und Mitarbeiter unter engen Bedingungen vom Verbot des ersten Satzes aus. Das Ergebnis muss aus einer genetischen Analyse des Typs 1 stammen und einen Versicherungsnehmer oder Versicherungswerber betreffen. Zusätzlich dürfen daraus keine Rückschlüsse auf Ergebnisse genetischer Analysen des Typs 2, 3 oder 4 möglich sein.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Bestimmung schafft keine entsprechende Ausnahme für Arbeitgeber. Ob die Ausnahme greift, hängt vom konkreten Befund und der Möglichkeit ab, daraus Rückschlüsse auf Ergebnisse der Typen 2, 3 oder 4 zu ziehen.

Gilt die Ausnahme auch für das Verlangen und die Annahme einer Probe?

§ 67 Abs. 1 zweiter Satz GTG bezieht das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke in das Verbot ein. Erfasst wird damit die Probe selbst, wenn sie genetisch untersucht werden soll.

Abs. 2 setzt nur den ersten Satz des Abs. 1 für bestimmte Ergebnisse außer Anwendung. Der Wortlaut erstreckt diese Ausnahme nicht auf den zweiten Satz über Körpersubstanz. Die Typ-1-Regel beantwortet daher die Frage nach einem Analyseergebnis; eine Aufforderung zur Abgabe oder Annahme einer Probe ist gesondert zu beurteilen. Der geltende Wortlaut des § 67 GTG ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar.

Wie prüfen Sie eine konkrete Aufforderung?

Sichern Sie das Schreiben, das Formular und die Beilagen. Notieren Sie, wer die Anfrage gestellt hat, ob es um eine Bewerbung oder ein Versicherungsverhältnis geht und welche Information genau verlangt wird. Eine Kopie eines Analyseergebnisses ist von einer Aufforderung zu unterscheiden, Körpermaterial für einen Test abzugeben.

Bei einer Versicherungsanfrage gehören der bezeichnete Analysetyp und die mögliche Aussagekraft des Befunds in die Prüfung. Fehlt eine dieser Angaben, lässt sich die Ausnahme nicht verlässlich einordnen. Bewahren Sie die Unterlagen auf und lassen Sie den konkreten Wortlaut prüfen. Für eine eigenständige Frage zur Forschung mit Patientendaten bietet der Beitrag Patientendaten für Forschungsprojekte eine getrennte Orientierung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu genetischen Analysen bei Arbeit und Versicherung

Dürfen Arbeitgeber Ergebnisse genetischer Analysen des Typs 1 verlangen? +
§ 67 Abs. 2 GTG enthält eine eng begrenzte Ausnahme für Versicherer. Für Arbeitgeber ist dort keine entsprechende Ausnahme vorgesehen.
Darf ein Versicherer eine Probe für eine genetische Analyse verlangen oder annehmen? +
Die Ausnahme betrifft nur den ersten Satz des § 67 Abs. 1 GTG. Der zweite Satz über das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz bleibt davon unberührt.
Reicht es, wenn ein Befund als Typ 1 bezeichnet ist? +
Nein. § 67 Abs. 2 GTG verlangt zusätzlich, dass aus dem Ergebnis keine Rückschlüsse auf Ergebnisse der Typen 2, 3 oder 4 möglich sind. Die Voraussetzungen sind gemeinsam zu prüfen.

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